Vorsorgedokumente

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

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Vorsorgevollmacht und Patienten­verfügung:

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder schlichtweg das hohe Alter können dazu führen, dass Sie vorüber­gehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen. In so einem Fall müssen andere Personen für Sie handeln. Damit das in Ihrem Sinne geschieht, sollten Sie rechtzeitig vorsorgen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht räumen Sie einer Person Ihres Vertrauens das Recht ein, stellvertretend für Sie zu handeln und zu entscheiden. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf alle oder aber nur auf bestimmte Lebens­bereiche beziehen. Sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, Ihren eigenen Willen zu äußern, kann Ihr persönlicher Stellvertreter für Sie beispielsweise finanzielle oder gesundheitliche Angelegenheiten regeln, über den Einzug in ein Pflegeheim entscheiden oder Sie bei Behörden vertreten. Wenn keine Vorsorge­vollmacht vorliegt, wird gerichtlich eine Person als Stellver­treter festgelegt. Bitte beachten Sie: Ihr Ehepartner hat im Notfall nicht automatisch eine Vollmacht! Daher sollten Sie rechtzeitig bestimmen, wer Sie im Fall der Fälle vertreten darf.

Was ist eine Betreuungs­verfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor­schlagen, der für Sie wichtige Entscheidungen trifft, wenn Sie dazu nicht in der Lage sind. Im Unterschied zur Vorsorge­vollmacht wird die Einschaltung eines Gerichts nicht vermieden, da ein Richter die Eignung der von Ihnen vorgeschlage­nen Person zunächst prüft. Erweist sich die genannte Person als ungeeignet, darf durch das Gericht eine andere Person bestellt werden. Ein weiterer Unter­schied zur Vorsorge­vollmacht ist, dass der Betreuer einer gerichtlichen Überwachung unterliegt. Eine Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorge­vollmacht kombiniert werden und kommt dann zur Geltung, wenn die Vorsorgevollmacht unwirksam wird.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Sie formulieren präzise Behandlungs­wünsche für bestimmte Notsituatio­nen, in denen Sie entscheidungs­unfähig sind. Das betrifft z. B. die Einleitung, den Umfang oder die Beendigung lebens­erhaltender Maßnahmen sowie die Aufnahme künstlicher Ernährung. Der Arzt hat die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen, wenn die entsprechende Lebens- und Behand­lungs­situation eintritt. Eine Patienten­verfügung gewährleistet Ihre persön­liche Selbstbestimmtheit, wenn Sie Ihren Willen nicht (mehr) äußern können.

Unterschied Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine Vorsorgevollmacht regelt im Gegensatz zur Patientenverfügung nicht, welche medizinische Behandlung der Vertretene in einer konkreten Situation wünscht. Diese Entscheidung wird vielmehr an den Stellvertreter abgegeben. Liegt lediglich eine Vorsorge­vollmacht, aber keine Patientenverfügung vor, besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte mit einer Entscheidung über Leben und Tod überfordert ist. Daher ist es empfeh­lenswert, sowohl eine Vorsorgevoll­macht als auch eine Patientenver­fügung zu formulieren.

Patientenverfügung – was muss ich beachten?

Im Internet gibt es eine Vielzahl von Vorlagen und Textbausteinen, die Ihnen das Erstellen einer Patienten­verfügung erleichtern. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigen­händig unterschrieben werden. Eine Patientenverfügung sollte außerdem möglichst konkrete Formulierungen beinhalten, die wenig Spielraum für Interpretationen lassen.

Am besten überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung regelmäßig, falls Sie Ihre Meinung hinsichtlich eines Behandlungswunsches einmal ändern sollten. Wir empfehlen Ihnen, die Patientenverfügung alle 2 bis 3 Jahre erneut mit Datum zu unterzeichnen. So bleibt ihre Aktualität gewährleistet.

Damit der behandelnde Arzt auch von Ihrer Patientenverfügung erfährt, ist es sinnvoll, eine Kopie Ihren Angehörigen und Ihrem Hausarzt auszuhändigen. Einen Verweis auf den Aufbewah­rungs­ort der Patienten­verfügung sollten Sie immer in Ihrer Brieftasche haben. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie alle Ihre Vollmachten und Verfügun­gen beim Zentralen Vorsorge­register der Bundesnotarkammer einreichen. Auf Wunsch erledigt das auch Ihr Notar für Sie.

 

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